Änderungsdokumentation
Aus der Sicht des Auftragnehmers ...
Die Qualität der Änderungsdokumentation gegenüber dem vertraglichen BauSOLL entscheidet über die Beweiskraft und damit über die Erfolgsaussicht der Anspruchsausarbeitung (Claim z.B. als Gutachten). Unzureichende Änderungsdokumentationen sind immer wieder unser Sorgenkind, wenn wir nachträglich Ansprüche nachzuweisen haben und mit gegebener Dokumentationsqualität auskommen müssen.
Änderungen, die wir meinen, betreffen grundsätzlich Inhalte der Leistung und Umstände der Leistung. So zeigt sich der Baugrund anders als die Auswertung der Aufschlüsse, der Auftraggeber möchte eine Leistung anders oder zusätzlich ausgeführt haben (hierunter fällt i.d.R. nicht die bloße Konkretisierung von global Beschriebenem), ordnet besondere Leistungen an oder kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht recht-zeitig nach. Bei allem können sich Aufwendungen, Produktivitäten und die Abläufe ändern.
Für die Nachweisführung der Ansprüche bedarf es der Dokumentation nicht nur der Änderungen an sich, sondern auch ihrer Folgen. In keinem Fall genügen Behinderungsanzeigen und Bautagesberichte, wie es häufig gemeint wird. Aus unseren Erfahrungen heraus bei Nachweis und Durchsetzung von Änderungsansprüchen haben wir spezifizierte Anforderungen an die Dokumentation entwickelt, die, werden sie fachkundig ausgeführt, die Durchsetzungschancen wesentlich steigern.
Aus der Sicht des Auftraggebers ...
Anspruchsteller kann grundsätzlich auch der Auftraggeber sein, so z.B. bei Erleichterungen auf der Leistungsseite oder in den Fällen, in denen der Auftragnehmer im Leistungsverzug ist. Dann wird der Auftraggeber ein Interesse an Änderungsdokumentation haben, oder einfach, um sich vorsorglich vor unberechtigten Forderungen des Auftragnehmers zu schützen.