Aufsätze
Dr. Markus Achilles, Wienhausen - Stellungnahme zu Stemmer, IBR 2006, 380 und IBR 2005, 661
Kalkulatorische Ermittlung der Mehr- und Minderkosten nach § 2 VOB/B
- Die Mehr- und Minderkosten eines Vergütungsanspruchs wegen Bausollmodifikationen sowie Mehrmengen sind in ihrer Höhe vorkalkulatorisch zu bewerten.
- Kalkulationsfehler sind im neuen Preis fortzuschreiben.
- Der tatsächliche Aufwand ist für die Höhe der Mehr- oder Minderkosten grundsätzlich unbeachtlich.
Problem
Nach § 2 Nr. 3 Abs. 2, § 2 Nr. 5, 6 VOB/B ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten bzw. der besonderen Kosten zu bestimmen. Dabei versäumt es die VOB/B allerdings, ausdrücklich die Methodik zu benennen, nach welcher die Mehr- oder Minderkosten einer Mehrmenge oder einer geänderten Leistung bzw. die besonderen Kosten einer zusätzlichen Leistung zu ermitteln sind. Im Betracht kommen dabei entweder die kalkulatorischen Kosten oder der tatsächliche Aufwand.
Meinung von Stemmer
Stemmer vertritt die Auffassung, der Grundsatz für Vergütungsansprüche Guter Preis bleibt gut, schlechter Preis bleibt schlecht“ werde § 2 Nr. 5 VOB/B nicht gerecht, wonach die Mehr- und Minderkosten auszugleichen seien. Als Mehr-/Minderkosten sind seiner Überzeugung nach die tatsächlichen Kosten in Ansatz zu bringen.
Anmerkung
Eine derartige Auffassung dürfte auf einer Fehlinterpretation der insoweit unpräzisen Formulierungen des § 2 VOB/B beruhen ... (weiterlesen bei ibr-online)
Mit freundlicher Unterstützung von
Die Zeitschrift Immobilien- und Baurecht IBR ist eine der führenden Fachzeitschriften zum Immobilien- und Baurecht, © id Verlag