Behinderungsveranlasste Unterdeckungen bei den Allgemeinen Geschäftskosten sind zu ersetzen

Dem Auftragnehmer steht ein Ausgleich solcher Unterdeckungen bei den Allgemeinen Geschäftskosten zu, deren Entstehung auf Bauablaufstörungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Thesen gebildet nach:
Dr.-Ing. Matthias Sundermeier: Allgemeine Geschäftskosten im Bauunternehmen: Entstehung und Erlös; Ausgleich von Deckungsbeiträgen, veröffentlicht in: BauR 2010, 1145

Problem

Vielfach von Auftraggebern (AG) abgelehnt, besteht in der Fachöffentlichkeit Einigkeit darin, dem Auftragnehmer (AN) grundsätzlich einen monetären Ausgleich bei den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) zu gewähren, wenn die Bauabwicklung durch Behinderungen aus dem Risikobereich des AG mit Ansprüchen aus Zeit- und Kostenausgleich verzögert wird. Es fragt sich, wie die Anspruchshöhe frei von Doppelansätzen nachgewiesen werden kann.

Kernaussage des Autors

Der Autor stellt das folgende Ausgleichskonzept vor. Im Ergebnis eingehender Erwägungen setzt er voraus, dass einzig die kalkulatorische AGK-Erlösfunktion des betroffenen Auftrags und nicht etwa die von der Bauleistung unabhängige Gemeinkostenentstehung zu betrachten ist.

AGK-Erlös aus Hauptvertragsleistung [Euro]
+ AGK-Erlös aus geänderten und zusätzlichen Leistungen [Euro]
+ AGK-Erlös aus Mengenmehrungen [Euro]; nur beim EP-Vertrag
+ AGK-Erlös aus anderweitigem Erwerb [Euro]
./. AGK-Fehlbetrag aus Mengenminderungen [Euro]; nur beim EP-Vertrag
./. AGK-Fehlbetrag aus Teilkündigung (§ 649 BGB) und Selbstübernahme [Euro]
= Summe AGKIst [Euro]

Die Summe „AGKIst“ wird ins Verhältnis gesetzt zu der unter Behinderungen aus dem Risikobereich des AG störungsmodifizierten (in der Regel längeren als der hypothetisch tatsächlichen behinderungsfreien) Bauzeit und verglichen mit dem Grenzwert der AGK-Deckung, dem AGK-Anteil an der Auftragssumme im Verhältnis zur Vertragsbauzeit (AGKGrenz). Liegt AGKIst über AGKGrenz oder ist AGKIst gleich AGKGrenz, soll der AN von dem Mehrerlös durch höhere Kapazitätsauslastung profitieren bzw. er erlöst Beiträge zur AGK-Deckung genau nach der Vorgabe seiner Kalkulation. In beiden Fällen soll keine Unterdeckung aus Bauablaufstörung bestehen. Mit dem Ergebnis: AGKIst unter AGKGrenz soll hingegen auszugleichende Unterdeckung aus Bauablaufstörung angezeigt sein.

Anmerkung

In seinem sehr lesenswerten Aufsatz gelingt es Sundermeier, die Erkenntnisse in einem zentralen Thema der Auseinandersetzung von monetären Behinderungsfolgen wesentlich voranzubringen. Das Thema auf die rein baubetrieblichen Fragen fokussierend, geht er zutreffend von der Grundidee aus, wonach es für die Erstattungsfähigkeit von AGK allein auf deren behinderungsbedingte Unterdeckung ankommt und keineswegs auf Merkmale der Kostenentstehung wie Zeit- oder Leistungsvariabilität (begründet in Drittler, BauR 2008, 1217; a. A. Hager, BauR 2010, 1137, 1140 mit dem Ansatz, AGK seien in ihrer Entstehung zeitvariabel; sie mögen es auf Unternehmensebene sein, das ist für das entscheidende Kriterium „Kausalität von Behinderungen für AGK-Unterdeckung“ aber unerheblich).

Die auf wohlbegründeten Erwägungen beruhende Ausgleichsberechnung erscheint konsistent. Die Fragen nach den Ursachen für zeitliche Verlagerungen von Bauleistung, aus denen heraus es zu Unterdeckungen bei den AGK kommen kann, die anspruchsausfüllenden Kausalitäten, insbesondere der Nachweis der durch Behinderungen aus dem Risikobereich des AG verursachten Bauzeitverlängerung, ferner die Frage nach dem Rechtsgrund und dessen Voraussetzungen werden als zu Gunsten des Anspruchstellers impliziert.