Freie Kündigung: Ist Wagnis ersparter Aufwand?

Im Rahmen der Abrechnung nach freier Kündigung eines Bauvertrages ist auch das allgemeine unternehmerische Wagnis zu vergüten!

Ausgangssituation

Ein kalkulatorisches Wagnis, das sich mangels Ausführung der Leistung nicht realisieren kann, ist grundsätzlich als ersparter Preisbestandteil von der vereinbarten Vergütung abzuziehen. Nach Ansicht des BGH soll auch der Wagnisanteil im gemeinsamen Kalkulationszuschlag Wagnis und Gewinn dazu gehören (BGH, IBR 1998, 50). Das überzeugt nicht und beruht im Übrigen auf einer fehlerhaften und inzwischen revidierten Äußerung von Schiffers in der 2. Aufl. (Vorauflage) von Kapellmann/Schiffers, Bd. 2, Rz. 1357.

Thesen/Kernaussagen

Wagnis ist allgemein die Verlustgefahr, die sich aus der Natur eines Unternehmens und seiner baubetrieblichen Tätigkeit ergibt. Baubetrieblich wird zwischen dem allgemeinen unternehmerischen Wagnis und dem projektspezifischen Wagnis unterschieden. Während das allgemeine unternehmerische Wagnis in der wirtschaftlichen Tätigkeit schlechthin begründet ist, entstehen projektspezifische Wagnisse (auch Einzelwagnisse genannt) durch die konkrete Leistungserstellung … (weiterlesen bei ibr-online)

Fazit

Der Wagnisanteil im gemeinsamen Zuschlag Wagnis und Gewinn ist infolge der Kündigung nicht erspart. In der Frage, ob das Wagnis im gemeinsamen Zuschlag Wagnis und Gewinn zum Ersparten zählt, bezieht sich die Rechtsprechung seit dem eingangs erwähnten BGH-Urteil häufig auf eine falsche baubetriebliche Inhaltsgebung. Es ist an der Zeit, dies zu korrigieren.