Freie Kündigung: Wie werden die nicht ersparten Kosten bestimmt?

Bei der Bestimmung der ersparten Kosten greift eine einfache Klassifizierung nach kurzfristig und nicht kurzfristig abgebauten Kosten zu kurz. Der Auftragnehmer darf regelmäßig auch Teile der Lohnkosten als nicht ersparte Kosten beanspruchen.

Ausgangssituation

Nach der freien Kündigung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abrechnen. Er muss sich jedoch die ersparten Kosten und Erlöse aus anderweitigem Erwerb anrechnen lassen.

Bei der Bestimmung der ersparten Kosten gilt der Grundsatz: Nicht mehr zum Tragen kommen Kosten, wenn sie abbaubar sind, und zwar ab dem Zeitpunkt und im Maße ihres Abbaus … (weiterlesen bei ibr-online)

Fazit

Bei der Frage nach dem Umfang der ersparten Kosten ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Kostengröße abgebaut, wann sie abgebaut und in welchem Umfang sie abgebaut wurde. Das nicht Ersparte beschränkt sich in der Regel nicht nur auf Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten. Vielmehr können häufig ohne „echten“ Füllauftrag große Teile der Lohnkosten und im Übrigen kleinere Teile der Gerätekosten (zeitabhängiger Abschreibungsanteil, Wartung und Pflege) und das Gros der Baustellengemeinkosten (Kurzaufsatz ibr-online-Werkstatt) nicht erspart werden.