Freie Kündigung: Zur Vergütung gehören auch Teile der Baustellengemeinkosten!

Nicht nur der kalkulierte Gewinn und die Allgemeinen Geschäftskosten bleiben dem Auftragnehmer in der vereinbarten Vergütung erhalten. Auch große Teile der Baustellengemeinkosten können dazu gehören.

Zur Unterscheidung zwischen ersparten und nicht ersparten Kosten ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Kostengröße, wann und in welchem Umfang sie abgebaut wurde. Als weitere Unterscheidungsmerkmale sind die Kostencharaktere „Einmaligkeit“, „Zeit- und Leistungsvariabilität“ heranzuziehen. Eine Kosteneinteilung allein nach ausführungsabhängigen (variablen) und von der Ausführung unabhängigen (fixen) Kosten berücksichtigt den tatsächlichen Kostenabbau nicht immer zutreffend.

Ausgangssituation

Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten zählen zu den nicht ersparten Kosten bei der Abrechnung nach freier Kündigung. Das ist heute weitgehend unstreitig. Es fragt sich, ob und wieweit auch Baustellengemeinkosten nicht erspart werden können. Baustellengemeinkosten enthalten in der Regel im Wesentlichen die Kosten der Bauleitung und der Baustelleneinrichtung … (weiterlesen bei ibr-online)

Fazit

Bei Differenzierung nach dem Merkmal „Kostenabbau nach Zeitpunkt und Umfang“ sowie nach Kostencharakteren wird offensichtlich: Das nicht Ersparte umfasst neben Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten unter anderem große Teile der Baustellengemeinkosten.

Der überwiegende Teil der Baustellengemeinkosten besteht in einer Baukalkulation regelmäßig aus den Kosten der Bauleitung. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Kosten des durch die freie Kündigung unausgelasteten Bauleitungspersonals tatsächlich nicht mehr anfallen, sind sie als erspart von der vereinbarten Vergütung der kündigungsbedingt nicht ausgeführten Leistung abzuziehen. Für den Zeitraum ab der freien Kündigung bis zum Kostenabbau erhält der Auftragnehmer den dafür kalkulierten Vergütungsteil.

Die Kosten der Baustelleneinrichtung sind grundsätzlich für die Entscheidung ‚erspart’/’nicht erspart‘ nach den Kostencharakteren „Einmaligkeit“, „Zeit- und Leistungsvariabilität“ zu differenzieren. Die schlichte Unterscheidung nach ausführungsabhängigen (variablen) und von der Ausführung unabhängigen (fixen) Kosten kann zu einem fehlerhaften und den Auftragnehmer benachteiligenden Ergebnis führen.