- Das Erfüllungsinteresse umfasst auch den entgangenen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne des § 252 BGB.
- Verlust, der sich im Erfüllungsfalle eingestellt hätte, ist von den (hypothetisch) erwarteten Gesamterlösen abzuziehen.
Problem/Sachverhalt
Im Rahmen eines Schadens aus Erfüllungsinteresse hatte sich das OLG mit dem Einwand der Beklagten auseinander zu setzen, die Klägerin hätte den Auftrag nur mit Verlust ausführen können. Sie habe somit keinen Schaden erlitten.
Entscheidung
Die Gesamterlöse seien nicht nur um die Ersparnisse wegen Nichtdurchführung des Auftrages und um die Erlöse aus anderweitigem Erwerb zu vermindern, sondern auch um die auftragsbezogenen Verluste. Unter den auftragsbezogenen Verlusten versteht das Gericht die hypothetische Differenz aus den bei Auftragsdurchführung erzielten Erlösen und den auftragsbezogenen Kosten. Und: Auch ein Auftrag, der zu Verlusten führt, spiele Beiträge zur Deckung von Fixkosten des Betriebes und der Gerätekosten ein (mit Hinweis auf Drittler, BauR 1994, 451, 456). Nur und erst dann, wenn die auftragsbezogenen Verluste höher sind als diese Fixkosten, werde kein Deckungsbeitrag erwirtschaftet, so dass ein Schadensersatzanspruch entfalle.
Praxishinweis
Prinzipiell geht das Gericht von der folgenden Grundstruktur in der Bestimmung des Nicht-Erfüllungsschadens aus, die sich aus der Differenzhypothese (BGB § 249) herleiten lässt; hier nur das Ergebnis:
nicht ersparte tatsächliche Kosten
zuzüglich verborgener Gewinn/Verlust in ersparten und nicht ersparten kalkulatorischen Kosten
zuzüglich kalkulatorischer Gewinn/Verlust
abzüglich Erlöse aus anderweitigem Erwerb
= Nicht-Erfüllungsschaden
Beide Ergebnisgrößen, also das kalkulatorische und das verborgene Ergebnis zusammen genommen, spiegeln den Gewinn (vollständig: Gewinn/Verlust) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne des § 252 BGB wider. Hier wird deutlich: Der (richtige) Verlustabzug kann – mit umgekehrtem Vorzeichen – auch ein Aufschlag einer greifbaren Gewinnerwartung zu Gunsten des Geschädigten sein. Grundlegend für die Berücksichtigung auch des verborgenen Gewinns/Verlustes ist die Erkenntnis, dass in der ohne das schädigende Ereignis (Vergabefehler) geschaffenen Vermögenslage die (hypothetischen) Kosten in der Regel nicht in der Höhe ihres kalkulatorisch vorausgeschätzten Wertes anfallen, sondern mit einem davon abweichenden Wert. Dadurch entsteht Gewinn oder Verlust (verborgener Gewinn/Verlust), dessen Größe in einer Kalkulation nicht offen ausgewiesen ist.